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    Interview mit Christoph Wortmann, Head of Business Development bei WESSLING


    Interview mit Christoph Wortmann, Head of Business Development bei WESSLING

    WESSLING unterstützt Kunden aus Wirtschaft und öffentlicher Hand bei der Flächenentwicklung mit Beratungs-, Planungs- und Analytikleistungen zu Baugrund, Altlasten, Flächenrecycling, Boden- und Grundwassersanierung aus einer Hand. Schon in der frühen Phase des Projekts können Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen von unterschiedlichen Nutzungsszenarien durchgeführt werden. Die Ingenieure von WESSLING verfügen über jahrzehntelange, weitreichende Erfahrungen mit großen Projekten über sämtliche Projektphasen hinweg: von der historischen Recherche, Erkundung, Entwurfs-, Ausführungs- und Genehmigungsplanung über die Ausschreibung und Vergabe bis hin zur Bauleitung, fachgutachterlichen Begleitung und Überwachung sowie Dokumentation.

    Wir haben mit Christoph Wortmann, Head of Business Development der WESSLING GmbH und anerkannter Sachverständiger nach § 18 BBodSchG, über den Brownfield-Dauerbrenner Asbest gesprochen.

    B24: Herr Wortmann, was macht das Unternehmen WESSLING aus und was ist Ihre Funktion?

    Christoph Wortmann: WESSLING bietet bundesweit seit über 35 Jahren Leistungen im Bereich Consulting und Laboranalytik an. In Unternehmen sind 1.600 Mitarbeiter aus über 40 verschiedenen Berufsfeldern vereint. Hierdurch steht unseren Kunden das geballte Fachwissen zur Verfügung. Als Head of Business Development und Sachverständiger gemäß § 18 BBodSchG beschäftige ich mich – neben vielem anderen – seit vielen Jahren mit den Themen Altlasten und Brownfieldentwicklung aus gutachterlicher und planerischer Sicht.

    B24: Sie bieten nicht nur das Consulting im Bereich der Brownfieldentwicklung, sondern auch die chemische Analytik an. Welchen Mehrwert hat dies?

    Christoph Wortmann: Grundlage für Consultingleistungen im Bereich der Brownfieldentwicklung sind immer auch chemische Analysen. Die Probenahme und Analytik ist bei WESSLING schon langjährig gemäß DIN ISO/IEC 17025 akkreditiert. Wir stellen fest, dass die gesetzlich zu erfüllenden Anforderungen hier immer weiter nach oben geschraubt werden. Nach der bereits vom Bundesrat verabschiedeten Mantelverordnung - die Zustimmung von Bundesregierung und Bundestag steht noch aus - ist die Probenahme durch einen Sachverständigen im Sinne des § 18 BBodSchG zu planen und von einer entsprechenden Untersuchungsstelle durchzuführen. Auch hier ist somit eine Verschärfung zu erwarten. Dadurch das wir beides, also Consulting und Analytik, in einem Haus vereinen, gewährleisten wir eine reibungslose und rechtssichere Planung und Durchführung.

    B24: Auf vielen Brownfield-Baustellen ist das Thema Asbest allgegenwärtig. Gibt es Risiken, die bisher nur unzureichend beleuchtet wurden?

    Christoph Wortmann: Beim Thema Asbest in Gebäuden handelt es sich um ein altes Thema, was wir bei WESSLING schon seit über 30 Jahren bearbeiten. Im Zusammenhang mit dem Um- und Rückbau von Gebäuden und Industrieanlagen sind in den letzten Jahren immer weitere Fundstellen von Asbest ans Tageslicht gelangt. Neben Asbestzement-(AZ-)Produkten wie Platten, Rohren und Formteilen kann Asbest auch in Leichtbauplatten, Pappen, Bodenbelägen, Klebern, Spritzguss, sonstigen Putzen, Spachtelmassen, Mörtelmassen, Kitten, Abdichtungsbahnen, Anstrichen, Beschichtungen, Isoliermaterialien, Stopfmassen, Schaumstoffen, Teer- und Bitumenmassen, Gewebematten, Dichtungen und Packungen etc. vorliegen. Werden diese vor einem Um- bzw. Rückbau nicht erkannt bzw. vorab entsprechend separiert, gelangen sie in den Bauschutt.

    Bei einem Massenanteil von 0,1 Masse-% Asbest im Bauschutt handelt es sich bereits um asbesthaltigen gefährlichen Abfall, der teuer entsorgt werden muss. 0,1 Masse-% entspricht etwa einem handflächengroßen Asbestzementbruchstück. Das ist nicht viel. Aber selbst bei Asbestgehalten < 0,1 Masse-% liegen noch asbesthaltige Abfälle vor, mit denen entsprechend umgegangen wer-den muss.
    Bisher in der Regel überhaupt nicht beachtet sind Risiken – und ich meine hier in erster Linie finanzielle Risiken –, die durch nicht entdecktes Asbest in Auffüllungen von Brownfields entstehen können. Dieses trifft zu, wenn erst nach einer Liegenschaftstransaktion oder im Rahmen von bereits laufenden Tiefbaumaßnahmen Asbest entdeckt wird. Das Thema Arbeitsschutz möchte ich der Vollständigkeit halber als weiteren Risikopunkt erwähnen, aber darauf nicht näher eingehen.

    B24: Wie kann man dieser Herausforderung begegnen und wie können Sie hier unterstützen?

    Christoph Wortmann: Im Vorfeld einer Immobilientransaktion oder Revitalisierung sollte neben dem Thema Gebäudeschadstoffe auch das Thema Asbest in Böden und Auffüllungen bewertet werden. Das wird aktuell leider viel zu selten gemacht. Hierbei müssen doch nur sowieso durchzuführende Baugrund- und Altlastenuntersuchungen entsprechend ergänzt werden. Ganz wichtig in diesem Zusammenhang ist die Ansprache der vorliegenden Auffüllungen durch entsprechend geschultes Personal.

    Asbesthaltige Materialien sind häufig als solche nur schwer erkennbar. Das liegt zum einen an anhaftenden Verschmutzungen und zum anderen an der Vielzahl von möglichen Materialien, die asbesthaltig sein können. Wir hatten ja bereits darüber gesprochen.

    Liegt ein Asbestverdacht vor, sollten entsprechende Proben fachgerecht entnommen und im Labor untersucht werden. Die VDI 3876 regelt die Probenaufbereitung und Untersuchung. Die Richtlinie ist streng genommen für das Messen von Asbest in Bau- und Abbruchabfällen sowie daraus gewonnenen Recyclingmaterialien heranzuziehen, kann aber nach unseren Erfahrungen auch auf Böden und Auffüllungen übertragen werden.

    Bei WESSLING sind bereits bundesweit Mitarbeiter hierzu geschult. Des Weiteren können die Untersuchungen gemäß VDI 3876 in den eigenen Laboratorien durchgeführt werden. Wir beraten natürlich auch, wenn asbesthaltige Materialien festgestellt werden und planen die erforderlichen Maßnahmen. Wie bei allen Revitalisierungsmaßnahmen sollte der Aushub von kontaminierten Materialien auf das Notwendige begrenzt werden. Falls das nicht möglich ist, bietet das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ein entsprechendes Handlungsinventar (Stichwort Sanierungsplan).