Expertenblog

    Fast auf der Zielgeraden: Die unendliche Geschichte der Mantelverordnung


    PRESSEMITTEILUNG unseres Premiumpartners Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB:

    Bereits über 15 Jahren ist die Mantelverordnung in der Diskussion. Ende 2020 hat der Bundesrat zugestimmt. Damit wurde eine weitere Hürde auf dem Weg zum endgültigen Inkrafttreten erreicht. Die Mantelverordnung enthält mehrere Verordnungen, darunter die neu eingeführte Ersatzbaustoffverordnung. Ersatzbaustoffe sind u. a. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen und damit für Revitalisierungsvorhaben von besonderer Bedeutung. Weitere Änderungen betreffen Bodenschutz, Grundwasser, Altlasten, Deponie und Gewerbeabfall.

    1. Neue Anforderungen an Ersatzbaustoffe
    Pro Jahr entstehen über 220 Millionen Tonnen mineralische Bauabfälle in Deutschland. Damit aus mineralischen Bauabfällen unbedenkliche Ersatzbaustoffe entstehen können, werden diese zunächst sortiert, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt. Nach der Aufbereitung finden sie z.B. als Baumaterial für Straßen Verwendung. Mit den neuen Regelungen der Mantelverordnung werden erstmals bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe – z.B. Bauschutt – festgelegt. Die Mantelverordnung wird die zukünftige Planung, den Bau und die Unterhaltung nahezu jeder Baumaßnahme betreffen, vor allem aber Abbrucharbeiten.
    Dazu wird die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) neu eingeführt. Auch die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie die Deponieverordnung (DepV) und die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sollen in diesem Zusammenhang angepasst werden. Zudem soll die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erneut geändert werden.
    Durch die Verschärfung der umweltrechtlichen Vorgaben wird erwartet, dass sich der Einsatz von Recyclingbaustoffen weiter verringert. Da die zur Verfügung stehenden Deponieflächen zunehmend knapper werden, ist zu befürchten, dass es bei vorbelasteten Bauschutts zu Preissteigerungen kommen wird.

    2. Der Inhalt der neuen Mantelverordnung
    In der Ersatzbaustoffverordnung sind die Anforderungen für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken enthalten. Mit ihr sollen die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefördert und insbesondere die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen verbessert werden. Heute werden zwar bereits 90 Prozent der mineralischen Abfälle wiederverwertet, jedoch scheuen noch viele Kommunen und Unternehmen die Verwendung von Recyclingbaustoffen, da sie die möglichen Kosten einer späteren Beseitigung befürchten. Damit mineralische Ersatzbaustoffe vom Stigma des Abfalls befreit werden, werden nun einzelne Baustoffe klassifiziert und Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe festgelegt. Der Hersteller gewährleistet die Einhaltung dieser Grenzwerte mithilfe einer Güteüberwachung, welche aus dem Eignungsnachweis, der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung besteht.
    In der Neufassung der 20 Jahre alten Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung wird außerdem erstmals bundeseinheitlich bestimmt, welche Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen verwertet werden dürfen. Derzeit werden in Deutschland im jährlichen Durchschnitt rund 100 Millionen Tonnen Boden und Steine für die Verfüllung von Gruben und Brüchen verwertet. Grundwasser und Boden sollen langfristig geschützt werden.

    3. Das weitere Verfahren
    Auf Grundlage des Bundesratsbeschlusses plant die Bundesregierung nochmals eine Anpassung des Entwurfs. Nach dem Willen der Länder soll die Mantelverordnung erst zwei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Grund für die Verlängerung ist der entstehende hohe Überleitungsaufwand, der durch die Neuregelungen befürchtet wird. Zudem sind umfangreiche Schulungen für alle an Planung und Bau Beteiligten Voraussetzung, um eine vollständige und vor allem rechtssichere Anwendung der neuen Regelungen zu gewährleisten.