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    Aktuelles zur Energieeffizienz im Gebäudesektor – ein Beitrag von Taylor Wessing


    Aktuelles zur Energieeffizienz im Gebäudesektor: Die Vorgaben werden schärfer

    Die energetischen Anforderungen an die Effizienz von Gebäuden werden steigen. Dies gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen – ebenso wie für Neubauten und Bestandsgebäude. Hintergrund ist, dass der Gebäudesektor derzeit mit 40 Prozent des Energieverbrauchs und 36 Prozent der Treibhausgasemissionen der Europäischen Union (EU) den Einzelsektor mit dem höchsten Energieverbrauch in Europa darstellt. Zum Erreichen der Klimaschutzziele ist der Gebäudesektor essentiell. Die gesteckten Einsparziele für 2020 hat er in Deutschland allerdings nicht erfüllt: Nach dem Klimaschutzbericht 2019 der Bunderegierung hat sich die anfänglich gute Minderungsdynamik des Gebäudesektors deutlich abgeschwächt. Einen ersten Schritt, um dies zu ändern, wurde mit dem kürzlich verabschiedeten Gebäudeenergiegesetz gemacht. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz soll möglicherweise noch in diesem Jahr verabschiedet werden. Auf europäischer Ebene beginnen im Rahmen der so genannten Europäischen Renovierungswelle gleichzeitig Konsultationsverfahren zu grundlegenden Rechtsakten, die in absehbarer Zeit in neue Legislativakte münden könnten.

    1. Gebäudeenergiegesetz (GEG)
    Die zentralen Anforderungen zur Einsparung von Energie in Gebäuden und zur Nutzung von erneuerbaren Energien werden zukünftig in einem Gesetz zusammengefasst: Am 1. November 2020 wird das neue Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in Kraft treten. Damit werden die bau- und anlagentechnischen Anforderungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie die Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energie zu Wärme- und Kältezwecken in Gebäuden des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt.

    • Die verpflichtenden Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2010/31/EU), wonach bereits ab 2019 neue öffentliche Nichtwohngebäude und ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen sind, werden festgeschrieben. Die geltenden energetischen Anforderungen werden allerdings im GEG unverändert fortgeführt.

    • Die nächste Überprüfung der geltenden energetischen Anforderungen an zu er-richtende und bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude wird 2023 erfolgen. Dies war der politische Kompromiss dafür, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GEG keine materiellen Verschärfungen vorgesehen wurden. Es wird in der Branche erwartet, dass spätestens 2023 dann Verschärfungen vorgenommen werden, wenn und weil die Energieeinsparziele nicht erreicht werden.

    • Ab 2026 dürfen in Bestandsgebäude Heizkessel, die mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt werden, nur dann eingebaut werden, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf ebenfalls anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird – einen Mindestdeckungsanteil gibt es hierfür allerdings nicht. Eine Ausnahme besteht, wenn bei einem bestehenden Gebäude kein Gas- und Fernwärmenetz anliegen oder der Einbau einer neuen mit erneuerbaren Energien betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu ei-ner unbilligen Härte führen würde. Damit bestehen vom grundsätzlichen Verbot zahlreiche Ausnahmen, die in der Praxis dazu führen dürften, dass auch weiterhin Öl- und Kohleheizungen in Betrieb genommen werden können. Eine Austauschpflicht besteht aber grundsätzlich für über 30 Jahre alte Öl- und Gasheizkessel.

    • Quartierslösungen, bei denen Nachbargebäude, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, gemeinsame mit Wärme oder Kälte versorgt werden, werden privilegiert. Auch hier sind die Voraussetzungen im Einzelnen – z. B. mit Blick auf den räumlichen Zusammenhang – noch bzw. weiterhin offen. Die Beteiligten müssen eine Vereinbarung über die Einzelheiten schließen.

    • Die beim Neubau bereits bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann durch das GEG künftig auch durch die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden. Dieser Strom darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu einem bestimmten Anteil in Abzug gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird, vorrangig im Gebäude unmittelbar nach der Erzeugung oder Speicherung selbst genutzt wird und nur überschüssige Strommengen in das Netz eingespeist werden. Dabei sind in rechtlicher Hinsicht zahlreiche Fragen offen – beispielsweise wann eine „vorrangige“ Nutzung im Gebäude vorliegt.

    2. Europäische Renovierungswelle – Laufende Konsultation der Europäischen Kommission zur Energieeffizienz-Richtlinie
    Im Rahmen des europäischen Green Deal hat sich die Europäische Kommission zu verstärkten Maßnahmen zur Bewältigung klima- und umweltbedingter Herausforderungen verpflichtet und bereitet dafür gegenwärtig die Initiative „Renovierungswelle“ vor. In diesem Rahmen sollen zahlreiche EU-Richtlinien, wie beispielsweise die EU-Gebäuderichtlinie, die sog. Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie 2018/2001/EU) die Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU) erneut überarbeitet und den neuen Klimazielen angepasst werden. Dazu führt die Kommission mehrere Konsultationen durch und will Einschätzungen möglichst vieler Stakeholder – von nationalen Behörden über Unternehmen bis hin zu Privatpersonen – einholen.
    Insbesondere läuft derzeit noch bis zum 21. September 2020 eine öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zur Bewertung der o.g. Energieeffizienzrichtlinie. Diese Richtlinie enthält die Verpflichtungen der EU-Mitgliedsstaaten zur Umsetzung bestimmter Energieeffizienzmaßnahmen und schreibt u. a. die Installation fernauslesbarer Zähler und Heizkostenverteiler sowie monatliche Informationen zur verbrauchten Heizenergie für die Hausbewohner vor. Sie wurde bereits 2015 in deutsches Recht umgesetzt. Mit der Konsultation soll eine Folgenabschätzung und Überarbeitung der Energie-effizienzrichtlinie vorbereitet werden; im vierten Quartal 2020 wird das Verfahren durch öffentliche Anhörungen fortgesetzt.

    3. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren. Eine Entscheidung in diesem Jahr ist angestrebt, aber nicht sicher. Zum Teil wird politisch intern offenbar die Verschärfung der bisherigen Vorgaben diskutiert. Mit GEIG setzt die Bundesregierung die europäischen Vorgaben zum Ausbau von Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden aus der o.g. EU-Gebäuderichtlinie um.
    Ziel des GEIG ist es, den Ausbau und die Bereitstellung dieser Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auf größeren Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden zu beschleunigen.
    So sollen bei zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie bei bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden im Falle größerer Renovierungen Leitungsinfrastruktureinrichtungen für Elektromobilität und Ladepunkte errichtet werden. Sowohl bei Neubau als auch bei größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen in Nichtwohngebäuden muss künftig jeder fünfte Stellplatz – in Wohngebäuden ist sogar jeder Stellplatz – mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet sein; zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Bei einer größeren Renovierung werden mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen.
    Bei Bestandsgebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen soll die Pflicht ab dem 1. Januar 2025, mindestens einen Lagepunkt zu errichten, auch unabhängig einer Renovierung gelten. Ausnahmen sind unter anderem für Nichtwohngebäude kleiner oder mittelständischer Unternehmen, die überwiegend von ihnen selbst genutzt werden und wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in einem Bestandsgebäude sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Darüber hinaus bestehen weitere Ausnahmetatbestände.